Das Eigenkapital, auch Reinvermögen genannt, ist das Vermögen, das sich aus der Differenz von Gesamtvermögen und Verbindlichkeiten ergibt. Es ist dementsprechend der Teil des Wertes aller im Betrieb befindlichen Vermögensgegenstände (sowohl materieller als auch immaterieller Art), der nicht fremdfinanziert ist und damit auch keiner Rückzahlungsverpflichtung unterliegt. Das Eigenkapital hat dadurch auch eine Auffangfunktion für eventuelle Verluste aus der Geschäftstätigkeit.
Je nach Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens ist eine bestimmte Detailtiefe in der Bilanzierung vorgeschrieben, welche in § 266 bzw. in § 272 des HGB erläutert wird.
Nach § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches wird das Eigenkapital bilanziell unterteilt in:
Inhalt
I. Gezeichnetes Kapital
Gemäß § 272 Absatz 1 Satz 1 des HGB ist das gezeichnete Kapital dasjenige Kapital auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Diese Gesetzesdefinition verdeutlicht, dass die Haftung der Gesellschafter in Kapitalgesellschaften auf eben das gezeichnete Kapital beschränkt ist. In Personengesellschaften wie der OHG haften die Gesellschafter gemäß § 128 HGB persönlich, also unbeschränkt.
II. Kapitalrücklage
Nach dem deutschen Handelsrecht sind Kapitalrücklagen gemäß § 272 Absatz 2 des HGB sinngemäß folgendermaßen definiert: Übersteigt bei der Ausgabe von Anteilen (Aktien) der Ausgabekurs den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der Aktie, so ist die Differenz als Kapitalrücklage zu erfassen. Kauft also ein Aktienkäufer vom Unternehmen eine Aktie zu einem höheren Preis, als er nominell Anteile am Unternehmen erwirbt, muss dieses zusätzlich eingenommene Aufgeld (Aktienagio) von der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage in der Bilanz erfasst werden. Zur Kapitalrücklage zählen noch weitere Posten, die in § 272 Absatz 2 des HGB aufgeführt sind und hier aus Gründen der Wesentlichkeit nicht näher erläutert werden.
III. Gewinnrücklage
Das Eigenkapital beinhaltet ebenfalls die Gewinnrücklagen, die sich in weitere Einzelposten untergliedern. So umfasst beispielsweise die gesetzliche Rücklage einen gesetzlich vorgeschriebenen Teil des Jahresüberschusses und die satzungsmäßige Rücklage einen vertraglich festgelegten Teil des Jahresüberschusses. Die anderen Gewinnrücklagen umfassen thesaurierte Gewinne. Hierbei handelt es sich um Rücklagen, die in vergangenen Perioden gebildet wurden. Die Änderung des Eigenkapitals des laufenden Geschäftsjahres wird nur in Abschnitt V erfasst.
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Beim Gewinnvortrag handelt es sich um den Anteil des Gewinnes aus dem Vorjahr, der nicht verwendet wurde. Im Rahmen der Ermittlung des Bilanzgewinnes wird er zum Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Die analoge Verlustgröße aus dem Vorjahr ist der Verlustvortrag. Dieser wird bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag abgezogen.
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag stellt den Gewinn bzw. Verlust des laufenden Geschäftsjahres nach Steuern dar und ergibt sich aus der Differenz von Aufwendungen und Erträgen der Periode abzüglich der fälligen Steuern. Er ist also eine Erfolgsgröße, die das Eigenkapital des Unternehmens verändert. Ein Jahresüberschuss mehrt das Eigenkapital des Unternehmens, während ein Jahresfehlbetrag das Eigenkapital mindert. Der frei verfügbare Teil des Jahresüberschusses, der nicht in die vorgeschriebene Bildung von Rücklagen (III.) fließt, kann thesauriert oder ausgeschüttet werden. Gewinnthesaurierung bedeutet, dass er unter dem Posten „III. Gewinnrücklagen“ bei „andere Gewinnrücklagen“ angeführt wird. Gewinnausschüttung bedeutet, dass er an die Eigenkapitalgeber ausgezahlt wird. Der Teil des Jahresüberschusses, der schlussendlich ausgeschüttet wird, ist der Bilanzgewinn.