Nach deutschem Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss grundlegend aus zwei Komponenten, die in § 242 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgeführt werden.
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
Mit Ausnahme von Einzelkaufleuten im Sinne des §241a HGB müssen alle Unternehmen diese Komponenten im Jahresabschluss zur Verfügung stellen. Überdies ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft zu erweitern um eine(n)
- Anhang (alle Kapitalgesellschaften, bis auf Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. § 264 Absatz 1 Satz 5))
- Lagebericht (alle Kapitalgesellschaften bis auf Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften (vgl. § 264 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 267a Absatz 2)
- Eigenkapitalspiegel (nur kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen (§ 264 Absatz 1 Satz 2)
- Kapitalflussrechnung (nur kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen (§ 264 Absatz 1 Satz 2)
Funktion des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss schließt – wie der Name vermuten lässt – das Geschäftsjahr eines Unternehmens ab. Das deutsche Handelsrecht regelt in § 242 des Handelsgesetzbuches, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen hat. Die Bilanz bildet mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Mindestumfang des Jahresabschlusses. Welche Funktionen der Jahresabschluss erfüllt, lässt sich am besten beantworten, indem man sich die Jahresabschlussadressaten vor Augen führt; also wer interessiert sich für die bereitgestellten Informationen?
Für welche Adressaten ist der Jahresabschluss interessant?
- Versetzen wir uns in die Lage einer Finanzbehörde, die Steuern festsetzen möchte. So müssen wir herausfinden, welchen Gewinn das Unternehmen erwirtschaftet. Hierfür können wir die Gewinn- und Verlustrechnung zu Rate ziehen.
- Angenommen wir sind daran interessiert, Aktionäre einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft zu werden. Dann interessiert uns, welche Rendite und welche Dividende zu erwarten ist. Hierfür müssen wir wissen, wie ertragstark das Unternehmen ist und welches Vermögen vorhanden ist, aus dem sich potenzielle weitere Erträge erzielen lassen.
- Sind wir Gläubiger des Unternehmens, so ist es Teil unseres operativen Geschäfts, das Kreditausfallrisiko zu kontrollieren. Hierfür müssen wir wissen, wie liquide das Unternehmen ist (Finanzlage), wie stabil das Unternehmen bei möglichen Verlusten ist (Eigenkapitalbestand, mit dem Verluste abgefangen werden können) und wie dieses Verlustpolster sich verändert (Ertragslage). Schließlich müssen wir ebenfalls wissen, inwiefern das Unternehmen aktuell in der Lage ist, die Schulden zu decken (Vermögenslage).
- Auch als Arbeitnehmer (Gewerkschaften) interessieren uns diese Kenngrößen, damit die Arbeitsplatz- und Standortsicherheit analysiert werden kann.
Der Jahresabschluss soll gemäß § 264 Absatz 2 Satz 1 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich diejenigen Adressaten, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, ein klares Bild von einem Unternehmen machen können. Der Jahresabschluss gilt damit in erster Linie dem Schutz der Stakeholder eines Unternehmens, die keine internen Informationsquellen nutzen können. Diese Schutzfunktion lässt sich in drei Funktionen aufspalten, die aufeinander aufbauen.
Inhalt
1. Dokumentationsfunktion des Jahresabschlusses
Die Dokumentationsfunktion des Jahresabschlusses ist aus der Buchführungspflicht (§ 238 HGB) abgeleitet. Die Buchführungspflicht stellt sicher, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens und dessen Vermögen verschaffen kann. Hierzu sind alle Geschäftsvorfälle zu dokumentieren, sodass sie sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Dokumentation führt dazu, dass nachträglich etwaige Fehlentscheidungen oder gar Rechtsbrüche, aber auch die erlaubte Nutzung bilanzpolitischer Spielräume aufgedeckt werden können. Dies verschafft den Adressaten Rechtssicherheit bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
2. Informationsfunktion des Jahresabschlusses
Die Erfüllung der oben genannten Dokumentationsfunktion gewährleistet die Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Die genannten Interessengruppen (Stakeholder) haben ein berechtigtes Interesse an Kennzahlen, die das Unternehmen und dessen Fortbestand beschreiben. Die Jahresabschlusskomponenten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (ggf. erweitert um Anhang und Lagebericht) weisen
- die Vermögenslage (alle Vermögensgegenstände; potenzielle Erträge und Zahlungsmittel; damit Haftungsfunktion gegenüber Gläubigern und Gewinnpotenzial für Aktionäre)
- den Eigenkapitalbestand (Differenz zwischen Vermögen und Schulden als Puffer für Verluste; je mehr Eigenkapital vorhanden ist, desto eher kann ein Unternehmen Verluste kompensieren, ohne das Gläubiger, Aktionäre und auch Arbeitsplätze in Gefahr geraten)
- die Ertragslage (Gewinn aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr; Änderung des Eigenkapitals und damit Änderung des Verlustkompensationspotenzials)
- die Finanzlage (Bestand und Änderung liquider Mittel als wichtige Kenngröße für alle Interessengruppen, die Zahlungsansprüche gegenüber dem Unternehmen haben)
aus. Zusammengefasst bedeutet die Informationsfunktion also, dass den Adressaten des Jahresabschlusses alle wesentlichen Informationen vorliegen müssen, damit sie beispielsweise fundierte Entscheidungen über Investitionen oder zu vergebende Kredite treffen können. Hierbei schützt sie die Informationsfunktion vor nachteiligen Informationsasymmetrien.
3. Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses
So wie die Dokumentationsfunktion die Informationsfunktion gewährleistet, gewährleistet die Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses. Denn der Großteil der Stakeholder stellt Zahlungsansprüche in irgendeiner Form an das Unternehmen. So beziehen Arbeitnehmer Gehälter und etwaige Gewinnbeteiligungen, Aktionäre Dividenden und Fremdkapitalgeber (Gläubiger) Kreditzinsen und Tilgungsraten. Abschließend bezieht der Staat unter anderem Steuern. Um Rechtssicherheit bezüglich der Ansprüche der Stakeholder zu gewährleisten, muss die Bemessung der Zahlungsansprüche anhand von transparenten Informationen erfolgen. Die Informationsfunktion, die auf den klaren Regelungen der Dokumentationsfunktion fußt, soll die Erfüllung der Zahlungsbemessungsfunktion gewährleisten. Hierin besteht oft ein Zielkonflikt zwischen Unternehmen und Jahresabschlussadressaten. Denn es kann beispielsweise von Unternehmensseite gewünscht sein, dass die Gewinnbesteuerung in geringem Ausmaß erfolgt. Der Staat hingegen hat Interesse an hohen Steuereinnahmen. Klare Richtlinien sollen gewährleisten, dass die Zahlungsbemessung transparent und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit möglichst wenig Spielraum erfolgt.
Literatur
Dieser Eintrag hat nur einen kurzen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Jahresabschlusses nach deutschem Handelsrecht gegeben. Für einen fundierten und breiten Überblick über die gesamte Thematik ist folgende Literatur sehr zu Empfehlen:
Wöhe, Dr. G., Döring, Dr. U., Brösel, Dr. G (2016): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Verlag Franz Vahlen GmbH, Wilhelmstraße 9, 80801 München, 26. Auflage, Sechster Abschnitt: Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen